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Lebensmittelbescheinigung / Lebensmittelbelehrung nach § 43 IfSG / Infektionsschutzbelehrung

Gesetzlicher Hintergrund

Bis zum 31. Dezember 2000 mussten Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, ein so genanntes Gesundheitszeugnis nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) vorweisen. Zur Erstellung eines Gesundheitszeugnisses war eine ärztliche Untersuchung mit Stuhlprobe und Tuberkulintest bzw. Röntgenaufnahme der Lunge erforderlich.

2001 wurde das Bundesseuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. In §§ 42 und 43 IfSG sind die Vorgaben für Personen, die regelmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben, aufgeführt. Beschäftigte, die in Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG (Erstbelehrung) durch das für sie zuständige Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Voraussetzung für den Erhalt dieser Bescheinigung, die lebenslang verwendet werden kann, ist die Teilnahme an einer Belehrung nach §§ 42 und 43 IfSG.

Wenn Sie bereits an einer Erstbelehrung am Gesundheitsamt Fürth teilgenommen haben, können Sie hier eine Zweitschrift beantragen.


Belehrungstermine und Kosten

 Wichtige Information: 

Bitte melden Sie sich zuerst telefonisch oder über unsere Online-Terminbuchungsplattform zu einer Belehrung an.

Eine Belehrung ohne vorherige Terminvereinbarung ist nicht möglich

Bürgerinnen und Bürger, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, werden angehalten, eine volljährige dolmetschende Person ihres Vertrauens zur Übersetzung der Belehrung mitzubringen, da sonst eine Bescheinigung nach § 43 IfSG nicht ausgestellt werden kann.

Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige bzw. geschäftsunfähige Personen sollten zur Erlangung der Bescheinigung einen Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitbringen. Die Bescheinigung kann erst nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung durch den Sorgeberechtigten bzw. Betreuer ausgestellt werden. Die entsprechenden Unterlagen können auch den Sorgepersonen zur Einsicht und Unterschrift durch die Sorgeberechtigten bzw. Betreuer mitgegeben werden.

Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich werden beim Gesundheitsamt Fürth in Zirndorf für derzeit maximal 7 Personen an folgenden Terminen durchgeführt:

  • Montag: 9.00, 10.00, 11.00 und 16.00 Uhr
  • Mittwoch: 9.00, 10.00 und 11.00 Uhr

Die Antragsteller werden gebeten, sich 10 Minuten vor den (gebuchten) Belehrungszeiten am Gesundheitsamt Fürth, Im Pinderpark 4 (Nebengebäude), 90513 Zirndorf am Eingang einzufinden und sich über die Klingel „Gesundheitsamt“ zu melden. Sie werden dann von unserem Personal abgeholt.

Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Kosten der Belehrung: 14,00 EUR pro Person (die Zahlung erfolgt an unseren Kassenautomaten)
Es werden auch Einzelbelehrungstermine nach Vereinbarung durchgeführt (Kosten 28,00 EUR pro Person).

Online-Anmeldung für Erstbelehrung nach § 43 IfSG

Zukünftig sollen zudem Online-Belehrungen angeboten werden.

Wenn Sie bereits an einer Erstbelehrung am Gesundheitsamt Fürth teilgenommen haben, können Sie hier eine Zweitschrift beantragen.


Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren

Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen nach §42 IfSG in Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung nicht tätig sein oder beschäftigt werden (Tätigkeitsverbot).

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des IfSG belehren (sog. Folgebelehrung).

Die Teilnahme an der Folgebelehrung ist zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen.


Hinweise für Beschäftigte

Arbeiten Sie nicht mit Lebensmitteln, sondern suchen Sie einen Arzt auf, wenn Sie unter folgenden Symptomen leiden:

  • Durchfall
  • Erbrechen
  • hohem Fieber
  • Gelbfärbung der Haut und der Augen
  • Wunden oder offene Stellen an Händen oder Armen die eitrig, gerötet oder nässend sind


Hinweis zu Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz

Die Lebensmittelüberwachung und der Verbraucherschutz (z.B. auch Hygiene in der Gastronomie) befinden sich in der Zuständigkeit des Sachgebiets 35. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.


Standort

Landratsamt Fürth
Dienststelle Zirndorf
Gesundheitsamt
Im Pinderpark 4
90513 Zirndorf

Postadresse

Postfach 1407
90507 Zirndorf

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch
07:30 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag 
07:30 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag
07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Die Vorstellung im Gesundheitsamt ist nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.

Leitung

Hr. Dr. M. Stadler

Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.09
 

Vertretung

Fr. Dr. C. Kuhn

Telefon: 0911/9773-1833
Zimmer: 3.07