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Fahreignungs-Bewertungssystem

Das bisherige Punktesystem des Verkehrszentralregisters (VZR) wurde abgeschafft

Seit dem 01.05.2014 wurde das VZR in das Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Im Gegenzug wurde das Punktesystem durch das Fahreigungs-Bewertungssystem ersetzt. Alle bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Punkte wurden in das Fahreignungsregister überführt und umgerechnet. Genau geregelt sind die mit Punkten belegten Verstöße in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Ziel ist es, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem (FAER) einfacher und gerechter wird. Für Punktesünder ist es allerdings wesentlich komplizierter Ihre Punkte loszuwerden, da die Tilgungsfristen verlängert wurden und der Punkteabbau nicht mehr wie im bisherigen Umfang möglich ist. Bei einem Punktestand von 1 bis 5 kann durch den Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden.

Umwandlung des bisherigen Punktestandes in das Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Punktestände, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) erreicht wurden, wurden folgendermaßen in das Fahreignungs-Bewertungssystem übergeleitet:

  • 1 bis 3 Punkte werden in 1 Punkt umgewandelt
  • 4 bis 5 Punkte werden in 2 Punkte umgewandelt
  • 6 bis 7 Punkte werden in 3 Punkte umgewandelt
  • 8 bis 10 Punkte werden in 4 Punkte umgewandelt
  • 11 bis 13 Punkte werden in 5 Punkte umgewandelt
  • 14 bis 15 Punkte werden in 6 Punkte umgewandelt
  • 16 bis 17 Punkte werden in 7 Punkte umgewandelt
  • 18 Punkte und mehr werden in 8 Punkte umgewandelt

Die Punktevergabe und Maßnahmen

Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist ein dreistufiges Verfahren. Zuwiderhandlungen seit dem 01.05.2014 werden nur noch mit 1, 2 oder 3 Punkteeintragungen bewertet.

  • 1. Stufe, 4 bis 5 Punkte: Ermahnung gem. § 4 Abs. 5 Ziffer 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • 2. Stufe, 6 bis 7 Punkte: Verwarnung gem. § 4 Abs. 5 Ziffer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • 3. Stufe, 8 Punkte oder mehr: Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 5 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Tilgungsfristen der Eintragungen

Für Eintragungen seit dem 01.05.2014 gelten ab dem Rechtskraftsdatum die folgenden Fristen:

  • Eintragungen mit 1 Punkt: zwei Jahre und sechs Monate
  • Eintragungen mit 2 Punkten: fünf Jahre
  • Eintragungen mit 3 Punkten: zehn Jahre

Informationsblätter

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie hier.

Eine Liste von Fahrschulen im Landkreis Fürth, die Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) anbieten, finden Sie hier.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über das neue Fahreignungs-Bewertungssystem finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahrtbundesamtes sowie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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