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Das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 sieht keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit der erteilten Apostille vor. Auch in Bezug auf eine erteilte Beglaubigung bestehen keine Vorschriften zur Dauer der Gültigkeit.
Ungeachtet dessen, kann aber die ausländische Behörde die Feststellung treffen, dass ein vorgelegtes Dokument, das mit der Apostille bzw. Beglaubigung verbunden ist, zu alt ist (z. B. älter als sechs Monate) und die Annahme verweigern. Es ist daher sinnvoll zeitnahe Dokumente den ausländischen Behörden vorzulegen.
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