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Betreuungsstelle und Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)
Seit 1992 gibt es das Betreuungsrecht. Betreuung heißt dabei nicht Pflege oder Haushaltsführung für einen anderen, sondern, ihn bei den Dingen des Lebens rechtlich zu vertreten und zu unterstützen. Das bedeutet z.B. Wahrnehmung von Ämtergängen, Verwaltung des Geldes oder die Sicherstellung der Versorgung und das Kümmern um die Gesundheitsbelange eines Betreuten. Betroffene Personen sind z.B. demente Personen, Unfall-, Schlaganfall oder Infarktpatienten, schwer Suchtabhängige oder psychisch, geistig und seelisch Erkrankte.
Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Kinder/Eltern oder Lebenspartner automatisch diese Rechtsgeschäfte wahrnehmen können. Dies trifft nicht zu. Ist keine Vorsorge getroffen, so muss bei Handlungserforderlichkeit über das zuständige Amtsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Seitens des Gerichts, unter Beteiligung der Betreuungsstelle und eines medizinischen Sachverständigen wird die Erforderlichkeit der Maßnahme geprüft.
Der einzusetzende Betreuer soll eine Vertrauensperson sein, welche von der Betreuungsstelle unterstützt und beraten wird. Die Betreuungsstelle des Landkreises berät, ermittelt und unterstützt die Betroffenen, die Angehörigen, das Amtsgericht bei Neuverfahren, Krisenmeldungen und Überprüfungen.
Aufgabe der staatlichen Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Die FQA haben die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.